Angesichts der steigenden Zahl von Geflüchteten, deren Asylverfahren in Deutschland abgelehnt werden, nehmen manche Kirchengemeinden in Einzelfällen vorübergehend Menschen in ihren Räumen auf. Das Instrument des Kirchenasyls ist als „als ureigenes Handeln der Kirche“ bezeichnet worden.
Die Gewährung eines Kirchenasyls als humanitäre Hilfe ist oft die letzte Möglichkeit, um in einem konkreten Einzelfall für die Geflüchteten Menschenrechtsverletzungen vermeiden und eine drohende Gefahr für Leib und Leben im Rückkehrland abwenden oder Rechtsmittel ausschöpfen zu helfen.
Für eine Beratung zu Chancen und Risiken eines Kirchenasyls im konkreten Einzelfall sowie für die Begleitung durch das mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verabredete „Dossierverfahren“ im Rahmen des in der EU geltenden „Dublin-Abkommens“ wenden sich Kirchengemeinden an die zuständige Ansprechperson in der Konföderation. Bei einer solchen Beratung geht es auch darum, die Schutzbedürftigkeit der Geflüchteten im konkreten Einzelfall genau zu prüfen und sondieren, welche Gefahrenlage im jeweiligen Ersteinreiseland bestehen könnte.
Folgende Grundsätze gelten für die Gewährung von Kirchenasylen:
- Wenn sich Kirchengemeinden in Einzelfällen zu einer humanitären Unterstützung von geflüchteten Personen entschließen und sie in ihre kirchlichen bzw. sakralen Räume ins Kirchenasyl aufnehmen, so respektieren die staatlichen Behörden dies im Grundsatz.
- Kirchenasyl ist als „Ultima Ratio“ bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte im individuellen Einzelfall anzusehen.
- Die Definition, was im Dublin-Verfahren bei Kirchenasylen als „Härtefall“ bzw. „unzumutbare Härte“ anzusehen ist, wird zwischen dem BAMF und den Kirchen abgestimmt. Kirchengemeinden sollen bei der Einschätzung der „Unzumutbarkeit“ im Einzelfall insbesondere das konkrete Ersteinreiseland und die dortigen Verhältnisse sorgfältig prüfen.
- Als geschützte kirchliche Räume, die von staatlicher Seite respektiert werden, gelten Sakralräume und sakral genutzte Räume; darunter fällt auch ein Gemeindehaus oder Gemeinderaum, in dem Andachten oder Gottesdienste stattfinden.
- Der Beginn von Kirchenasylen kurz vor Ablauf der Rücküberstellungsfrist soll nach Möglichkeit unterlassen werden. Das BAMF hat sich eine Frist von 14 Tagen zur Prüfung der Dossiers erbeten.
- Eine länderübergreifende Gewährung von Kirchenasylen soll nach Möglichkeit vermieden werden.
Die derzeitigen Möglichkeiten, durch Kirchenasyl in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen von unzumutbaren Härten zu helfen, sollten bewusst im Interesse von einzelnen, Asyl suchenden Personen genutzt werden. Eine strategische Nutzung des Kirchenasyls mit dem politischen Ziel, unabhängig vom Vorliegen eines individuellen Härtefalls die Überstellung in das Ersteinreiseland zu verhindern und ein Asylverfahren in der Bundesrepublik zu erreichen, würde nicht nur den politischen und gesellschaftlichen Umgang mit Asyl und Migration zusätzlich erschweren. Das würde auch dazu führen, dass das Kirchenasyl auch in Fällen, in denen die Gewährung unzweifelhaft ist, in Frage gestellt werden kann. Wer die Möglichkeiten des Kirchenasyls auch in Zukunft erhalten will, wird damit achtsam umgehen.